Landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung

Land­wirtschaft­liche Betriebs­haftpflichtversicherung

Was versichert unsere landwirt­schaftliche Betriebs­haftpflicht­versicherung?

Die landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht­versicherung ist ein unverzichtbares Instrument für Landwirte, um sich umfassend gegen die vielfältigen Haftungsrisiken abzusichern, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind. In der Landwirtschaft sind Betriebe täglich zahlreichen Gefahren ausgesetzt, die potenziell Dritte betreffen können – sei es durch den Betrieb von Maschinen, die Haltung von Tieren oder durch Umwelteinflüsse. Solche Risiken können erhebliche finanzielle Belastungen durch Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

Unsere landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht­versicherung bietet umfassenden Schutz gegen die finanziellen Folgen von Personen- und Sachschäden, die Dritten im Zusammenhang mit Ihrer betrieblichen Tätigkeit entstehen. Dazu gehören Schäden, die durch Unfälle mit landwirtschaftlichen Maschinen, freilaufende Tiere oder den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verursacht werden. Zusätzlich schützt unsere Versicherung vor den finanziellen Auswirkungen von Umweltschäden, die durch landwirtschaftliche Tätigkeiten entstehen können.

In der Landwirtschaft haben Betriebe häufig nicht die finanziellen Mittel, um hohe Schadenersatzforderungen aus eigener Tasche zu begleichen. Ein einzelner Haftungsfall kann ohne entsprechenden Versicherungsschutz existenzbedrohende Folgen haben. Unsere Betriebshaftpflicht­versicherung bietet daher nicht nur finanziellen Schutz, sondern auch Rechtssicherheit. Im Schadensfall übernehmen wir die rechtliche Vertretung und wehren unberechtigte Ansprüche ab. Sie ermöglicht es Ihnen, sich auf Ihre Kernaufgaben zu konzentrieren, während Sie sicherstellen, dass Ihr Betrieb gegen unerwartete Haftungsrisiken geschützt ist.

GVO Versicherung -  Landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht­versicherung

Warum eine
landwirtschaftliche Betriebs­haftpflicht­versicherung?

Eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht­versicherung ist für Landwirte von entscheidender Bedeutung, um sich gegen die zahlreichen und oft unvorhersehbaren Haftungsrisiken abzusichern, die mit ihrer Tätigkeit einhergehen.

Landwirtschaftliche Betriebe sind vielfältigen Gefahren ausgesetzt, die nicht nur den Betrieb selbst, sondern auch Dritte betreffen können. Die Gründe für den Abschluss einer solchen Versicherung sind vielfältig und lassen sich in folgenden Punkten zusammenfassen:

GVO Versicherung -  Icon Schutz vor finanziellen Risiken
Schutz vor finanziellen Risiken

Landwirtschaftliche Betriebe haben es häufig mit hohen Schadenssummen zu tun, wenn Dritte durch ihre Tätigkeit zu Schaden kommen. Ohne eine entsprechende Versicherung könnten Schadenersatzforderungen schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Die Betriebshaftpflicht­versicherung deckt diese Risiken ab und schützt den Betrieb vor finanziellen Verlusten.

GVO Versicherung -  Icon Abdeckung vielfältiger Haftungsrisiken
Abdeckung vielfältiger Haftungsrisiken

Die Tätigkeiten in der Landwirtschaft sind vielfältig und bergen unterschiedliche Gefahrenquellen. Unfälle mit landwirtschaftlichen Maschinen, Schäden durch freilaufende Tiere, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Umweltschäden – all diese Szenarien können zu erheblichen Haftungsansprüchen führen. Die Versicherung bietet umfassenden Schutz für diese verschiedenen Risikobereiche.

GVO Versicherung -  Icon Rechtliche Absicherung
Rechtliche Absicherung

Im Falle eines Schadens übernimmt die Versicherung nicht nur die finanzielle Abwicklung, sondern auch die rechtliche Vertretung. Sie prüft die Ansprüche, wehrt unberechtigte Forderungen ab und übernimmt die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen. Das gibt Landwirten Sicherheit und entlastet sie in rechtlichen Angelegenheiten.

GVO Versicherung -  Icon Existenzsicherung
Existenzsicherung

Ein einziger großer Haftungsfall kann die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebs gefährden. Die Betriebshaftpflicht­versicherung sorgt dafür, dass Landwirte auch im Schadensfall ihre wirtschaftliche Stabilität behalten und ihren Betrieb weiterführen können.

GVO Versicherung -  Icon Vertrauen und Professionalität
Vertrauen und Professionalität

Eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht­versicherung zeigt Geschäftspartnern und Kunden, dass der Betrieb professionell und verantwortungsbewusst mit Risiken umgeht. Das schafft Vertrauen und kann die Geschäftsbeziehungen positiv beeinflussen.

GVO Versicherung -  Icon Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Anforderungen
Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Anforderungen

In vielen Fällen ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben oder Voraussetzung für den Abschluss bestimmter Verträge. Eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht­versicherung erfüllt diese Anforderungen und stellt sicher, dass der Betrieb alle gesetzlichen Vorgaben einhält.

Insgesamt bietet eine landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht­versicherung unverzichtbaren Schutz und Sicherheit für Landwirte. Sie ermöglicht es ihnen, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren, ohne sich ständig Sorgen über potenzielle Haftungsrisiken machen zu müssen. Damit trägt die Versicherung maßgeblich zur nachhaltigen und erfolgreichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Betriebe bei.

Betriebshaftpflicht­versicherungen Vergleich

GVO Versicherung -  Icon Betriebliche Risiken
Betriebliche Risiken
  • Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen bis 15.000,- €
  • Bearbeitungsschäden bis 1.000.000 €
  • Ferien auf dem Bauernhof bis 25 Betten und eingebrachte Sachen
  • Gewahrsamsschäden / sonstige Mietsachschäden
  • Hofcafe / Hoffeste / Betriebsausflüge
  • Nebentätigkeiten
  • Erneuerbare Energien
  • Drohnen
GVO Versicherung -  Icon Haus- und Grundbesitzer
Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht
  • Bauherrenhaftpflicht
  • Land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche
  • Bebaute und Unbebaute Grundstücke
  • Vermietung und Verpachtung
GVO Versicherung -  Icon Tierhaltung
Tierhaltung
  • Nutz- und Zuchttiere
  • Wildtierhaltung
  • Pferde
  • Hunde
GVO Versicherung -  Icon Fahrzeuge
Fahrzeuge
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bbH (Bagger, Radlader, Teleskoplader, Mähdrescher, Gabelstapler, Hoftrac)
  • Abgemeldete, zulassungspflichtige Traktoren als Hofschlepper
  • Nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Nicht zulassungspflichtige Anhänger
  • Teilnahme an einer Maschinengemeinschaft
GVO Versicherung -  Icon Feuer
Umweltrisiken

Umwelthaftpflichtversicherung

  • Abfallcontainer
  • Abwasseranlagenrisiko (häusliche Klärgruben) bis 10 cbm
  • Abwassereinleitung (häusliche und Oberflächenabwässer)
  • Benzin- / Fett- und Ölabscheider
  • Betriebsmittel in Kfz / Maschinen bis 100.000 €
  • Flüssiggase und sonstige brennbare Gase bis 3 t
  • Jauche / Gülle und Sickersäften bis 5.000 cbm
  • Flüssigdünger (AHL, ASL, etc.) bis 20 cbm
  • Mineralöle, Diesel und Pflanzenölmethylester
  • Sonstige umweltgefährlicher Stoffe bis Gesamtlagermenge 600 einzelne Behältnisse bis 250 Liter
  • Stalldung (fest)
  • Zapfsäulen

Umweltschadenversicherung

  • USV Grunddeckung
  • Zusatzbaustein 1
  • Zusatzbaustein 2
  • Bodenkaskoversicherung DS 50.000 €
GVO Versicherung -  Icon Privathaftpflicht
Privathaftpflicht
  • Für den Versicherungsnehmer und Familie
  • Altenteiler
  • Hofnachfolger

Zusatzbausteine der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht­versicherung der GVO

GVO Versicherung -  Icon Gewahrsamsschäden

Gewahrsams­schäden bis 50.000 €

Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch Zugmaschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeugen anderer Art -, die er gemietet, gepachtet, geliehen hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer für das Schadenereignis keine Versicherungsleistung aus einer evtl. bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (z.B. eines Unfallgegners) beanspruchen kann.

GVO Versicherung -  Icon Brems-, Betriebs- und Bruchschäden

Brems-, Betriebs- und Bruchschäden bis 25.000 € oder 50.000 €

Bremsschaden: Ein Bremsschaden ist unmittelbar durch den Bremsvorgang selbst entstanden und steht nicht im Zusammenhang mit einem Unfall. Typische Bremsschäden sind beispielsweise Schäden am Führerhaus oder an den Bordwänden durch verrutschte Ladung oder schleudernde Anhänger.

Betriebsschaden: Ein Betriebsschaden ist ebenfalls nicht durch einen Unfall, sondern ausschließlich durch die spezielle Verwendung des Fahrzeugs (so z.B. ein Verwindungsschaden bei einem Baustelleneinsatz), durch einen Bedienungsfehler, durch fahrtechnisches Fehlverhalten oder durch Versagen der Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen entstanden.

Reiner Bruchschaden: Ein reiner Bruchschaden ist auch nicht durch einen Unfall, sondern ausschließlich durch Überbeanspruchung, Konstruktions- oder Materialfehler entstanden. Zudem darf der Schaden nicht unter die Garantie- oder Gewährleistungspflicht eines Dritten fallen. Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß gelten selbstverständlich nicht als reine Bruchschäden.

GVO Versicherung -  Landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung

Versicherte Sachen

Die landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht­versicherung der GVO bietet umfassenden Schutz vor Haftungsansprüchen, die im Zusammenhang mit der Ausübung landwirtschaftlicher Tätigkeiten entstehen können. Sie deckt eine Vielzahl von Risiken ab, die aus der betrieblichen Tätigkeit resultieren, und schützt den Landwirt vor den finanziellen Folgen von Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Hier sind die wichtigsten Aspekte und Schadensarten, die in einer solchen Versicherung typischerweise versichert sind:

GVO Versicherung -  Icon Personenschäden
Personenschäden
  • Wofür: Haftung für Verletzungen oder den Tod von Personen, die durch betriebliche Tätigkeiten oder auf dem Betriebsgrundstück verursacht werden.
  • Beispiele: Ein Besucher wird von einem landwirtschaftlichen Fahrzeug angefahren, ein geparkter PKW wird beschädigt.
GVO Versicherung -  Icon Sachschäden
Sachschäden
  • Wofür: Haftung für Beschädigungen oder die Zerstörung von fremdem Eigentum, die durch die betriebliche Tätigkeit entstehen.
  • Beispiele: Beschädigung eines benachbarten Grundstücks durch Maschinen, Zerstörung von Ernten durch ausgebrochene Tiere.
GVO Versicherung -  Icon Vermögensschäden
Vermögensschäden
  • Wofür: Haftung für finanzielle Verluste, die Dritten durch betriebliche Tätigkeiten entstehen, auch wenn keine Personen- oder Sachschäden vorliegen.
  • Beispiele: Betriebsunterbrechung bei einem Kunden durch fehlerhafte Lieferung, entgangene Gewinne eines Abnehmers durch mangelhafte Ware.
GVO Versicherung -  Icon Produkthaftpflicht
Produkthaftpflicht
  • Wofür: Haftung für Schäden, die durch landwirtschaftliche Produkte verursacht werden, nachdem sie den Betrieb verlassen haben.
  • Beispiele: Gesundheitsschäden durch kontaminierte Lebensmittel, Hemmstoffe in der Milch.
GVO Versicherung -  Icon Umweltschäden
Umweltschäden
  • Wofür: Schäden an der Umwelt, die durch betriebliche Aktivitäten verursacht werden, einschließlich der Kosten für die Sanierung und Wiederherstellung.
  • Beispiele: Verschmutzung von Gewässern durch Düngemittel oder Gülle, Bodenverunreinigung durch auslaufende Chemikalien.

Die Deckungssumme, auch als Versicherungssumme bekannt, ist der Betrag, den der Versicherer für einen Schaden maximal zahlt.

Schäden sind im Rahmen der betrieblichen Haftpflichtversicherung der GVO bis zu 10 Millionen Euro für Personen- Sach- und Vermögenschäden versicherbar, für die privaten Haftpflichtversicherung der GVO bis zu 20 Millionen Euro für Personen- Sach- und Vermögenschäden versicherbar. Haftpflichtschäden können Kosten in Millionenhöhe verursachen. Deswegen ist eine Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro sinnvoll. Bei der Betriebs-Haftpflichtversicherung der GVO können Sie Ihre Versicherungssumme aus 3, 5 oder 10 Millionen Euro wählen.

Betriebs­haftpflicht­versicherung

Vorteile der
Betriebs­haftpflicht­versicherung der GVO

Mit der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht­versicherung der GVO sind Sie optimal abgesichert. Die Vorteile der Betriebshaftpflicht­versicherung kurz und knapp für Sie zusammengefasst:

GVO Versicherung -  Icon Deckungssumme bis 10 Mio. Euro
Deckungssumme bis 10 Mio. Euro

Existenzen sichern. Im Schadenfall sind Sie mit der Betriebshaftpflicht­versicherung bis zu 10 Mio. Euro abgesichert.

GVO Versicherung -  Icon Nutztierhaltung pauschal mitversichert
Nutztierhaltung pauschal mitversichert

Die Haltung von Nutztieren ist ein zentraler Bestandteil vieler landwirtschaftlicher Betriebe. Diese Aktivität bringt jedoch spezifische Risiken und Haftungspotenziale mit sich, die von einer landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht­versicherung abgedeckt werden sollten.

GVO Versicherung -  Icon Erweiterte Produkthaftpflicht pauschal mitversichert
Erweiterte Produkthaftpflicht pauschal mitversichert

Die Erweiterte Produkthaftpflicht ist speziell auf die besonderen Risiken zugeschnitten ist, die mit der Produktion und dem Vertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbunden sind. Diese Versicherung erweitert den Schutz über die grundlegenden Deckungsbereiche hinaus und bietet eine spezialisierte Absicherung gegen bestimmte Risiken, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Produkten auftreten können.

Wir beraten Sie gerne - auch am Telefon

Fragen und Antworten

Nutzen Sie hierzu den Erfassungsbogen Landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung.

Die Betriebshaftpflichtversicherung schu¨tzt Sie vor Schadenersatzanspru¨chen die Dritte gegen Sie oder Ihren Betrieb erheben. Die Betriebshaftpflichtversicherung u¨bernimmt, wie die Privathaftpflichtversicherung im privaten Bereich, den Ersatz von berechtigten Schadenersatzanspru¨chen sowie die Pru¨fung und Abwehr nicht berechtigter Haftpflichtanspru¨che. Sie leistet dabei „passiven“ Rechtschutz.

Im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung ist die Privathaftpflichtversicherung beitragsfrei mit versichert. Versichert sind:
  • Versicherungsnehmer (Betriebsinhaber)
  • Altenteiler und Hofnachfolger (sowohl in als auch außerhalb einer häuslicher Gemeinschaft)
  • in häuslicher Gemeinschaft lebende voll- und minderjährige Angehörige (z.B. Bruder, etc), die auf dem Betriebsgrundstu¨ck leben und dort auch polizeilich gemeldet sind.

Im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung ist die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung beitragsfrei mit versichert. Die Umweltschaden-Basisversicherung sowie die Bausteine 1 und 2 können gegen Beitrag mitversichert werden.

Umweltschaden im Sinne des Umweltschadengesetzes ist eine Schädigung von Arten (Tiere und Pflanzen) und deren natu¨rlichen Lebensräumen (sog. Biodiversität) sowie von Gewässern (einschließlich Grundwasser) und Boden. Die Umwelthaftung richtet sich gegen jeden, der den Schaden durch eine berufliche Tätigkeit schuldhaft verursacht hat. Wird der Schaden durch bestimmte Anlagen oder gefährliche Stoffe verursacht, haftet der Betreiber der Anlage oder der Verwender der Stoffe auch ohne Verschulden.

Die Umwelthaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz fu¨r privatrechtliche Anspru¨che Dritter wegen Sachschäden und Verletzungen von Personen. Bei der Umweltschadenversicherung geht es um Schäden an der Umwelt selbst, die durch das Umweltschadengesetz jetzt erstmals öffentlichrechtliche Anspru¨che von Behörden auslösen. Diese Anspru¨che waren bislang nicht versichert.

Schäden am eigenen Boden/Grundstück oder am Grundwasser sind u¨ber die Umweltschaden-Basisversicherung nicht versichert. Durch unsere Bausteine 1 und 2 haben Sie aber die Möglichkeit Ihren Versicherungsschutz entsprechend zu erweitern.

Ein Landwirt lagert umweltgefährdende Pflanzenschutzmittel. Aus ungeklärten Gru¨nden bricht im Betrieb ein Brand aus, in dessen Folge mit Pflanzenschutzmittel verseuchtes Löschwasser in den Boden des Nachbargrundstu¨cks eindringt. Die giftige Bru¨he fließt in einen Bach, der nahe dem Grundstu¨ck verläuft, und sickert bis in das Grundwasser. Im Bach lebende Flusskrebse verenden. Die Folge fu¨r den Landwirt: Schon nach altem Recht mussten Sie fu¨r die Entgiftung des Nachbargrundstu¨cks aufkommen. Nach der neuen Rechtslage mu¨ssen Sie nun auch fu¨r die Wiederansiedlung der geschu¨tzten Fauna, der Reinigung des Bachs und vor allen Dingen auch des Grundwassers sorgen.

Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Personen- und Sachschäden, die durch:
  • hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse
  • Arbeiten oder sonstigen Leistungen
nach Ausfu¨hrung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen.

Überall dort, wo die Erzeugnisse des Landwirts nicht weiterverarbeitet werden, reicht die einfache Produkthaftpflichtversicherung aus. Anders verhält es sich, wenn der Landwirt seine Erzeugnisse wie Kartoffeln, Eier, Getreide, Gemu¨se oder Obst an gewerbliche Abnehmer liefert, die sie weiterverarbeiten. Dann ist der Abschluss der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung zu empfehlen.

Der Landwirt verkauft auf seinem Hof mit Salmonellen verseuchte Eier an den Endverbraucher. Mehrere Personen erkranken. Es tritt ein Personenschaden ein.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch Zugmaschinen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, jedoch nicht Kraftfahrzeugen anderer Art -, die er gemietet, gepachtet, geliehen hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer fu¨r das Schadenereignis keine Versicherungsleistung aus einer evtl. bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (z.B. eines Unfallgegners) beanspruchen kann. Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens 1 Monat, zum Gebrauch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des u¨berbetrieblichen Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Beförderung, auch mit Kraftfahrzeugen aller Art, ist eingeschlossen.

Das Halten von Nutz- und Zuchttieren gilt u¨ber die Betriebshaftpflicht generell als mit versichert. Auf Wunsch kann die Nutz- und Zuchttierhaltung ausgeschlossen werden, hierfu¨r gibt es einen Beitragsnachlass. Das Halten von Hunden und Pferden ist gegen Beitragszuschlag versicherbar. Insbesondere bei der Pferdehaltung gibt es verschiedenste Möglichkeiten der Absicherung welche jedoch i.d.R. alle beitragspflichtig sind.

Bei einem BBB-Schaden handelt es sich um einen Brems-, Betriebs oder Bruchschaden.

Bremsschaden: Ein Bremsschaden ist unmittelbar durch den Bremsvorgang selbst entstanden und steht nicht im Zusammenhang mit einem Unfall. Typische Bremsschäden sind beispielsweise Schäden am Fu¨hrerhaus oder an den Bordwänden durch verrutschte Ladung oder schleudernde Anhänger.
Betriebsschaden: Ein Betriebsschaden ist ebenfalls nicht durch einen Unfall, sondern ausschließlich durch die spezielle Verwendung des Fahrzeugs (so z.B. ein Verwindungsschaden bei einem Baustelleneinsatz), durch einen Bedienungsfehler, durch fahrtechnisches Fehlverhalten oder durch Versagen der Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen entstanden.
Reiner Bruchschaden: Ein reiner Bruchschaden ist auch nicht durch einen Unfall, sondern ausschließlich durch Überbeanspruchung, Konstruktions- oder Materialfehler entstanden. Zudem darf der Schaden nicht unter die Garantie- oder Gewährleistungspflicht eines Dritten fallen. Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß gelten selbstverständlich nicht als reine Bruchschäden.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SFA) sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei und dementsprechend i.S.d. § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 20 km/h mu¨ssen eine gu¨ltige Betriebs- oder Einzelbetriebserlaubnis vorweisen, um in Betrieb gesetzt werden zu du¨rfen. Liegt eine bbH von mehr als 20 km/h vor, muss zudem ein amtliches Kennzeichen der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h muss der Halter des Fahrzeugs seinen vollständigen Namen und seinen Wohnort oder die Firmenanschrift zumindest auf der linken Seite des Fahrzeugs dauerhaft und deutlich lesbar anbringen, um in Schadensfällen eventuelle Haftungsangelegenheiten ermöglichen zu können (§ 4 Abs. 4 FZV).
Fu¨r selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Kennzeichen wird eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgegeben, die beim Betrieb des Fahrzeugs ständig mitzufu¨hren und auf Verlangen auszuhändigen ist. Bei Maschinen bis 20 km/h bbH genu¨gt das Mitfu¨hren der Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigung. Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen entgegen ihrer Bestimmung zweckentfremdet und beispielsweise fu¨r Gu¨terverkehr eingesetzt, entfällt die Steuerfreiheit. Dies kann als Steuerhinterziehung bestraft werden.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit mu¨ssen eine KFZHaftpflichtversicherung vorweisen. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h, besteht keine Versicherungspflicht (gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG). In diesen Fällen werden Schadensfälle von der Betriebshaftpflichtversicherung oder Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
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